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Dieser Hinweis ist dabei wichtig: Grundsätzlich besteht für eine pflegebedürftige Person nach SGB (Sozialgestzbuch) XI §15 die Möglichkeit in einen Pflegegrad eingestuft zu werden. Die Einordnung in den entsprechenden Pflegegrad erfolgt durch die Pflegekasse und richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.

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